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SATZUNG des

    AMERICAN INTERNATIONAL WOMEN’S CLUB OF DÜSSELDORF, e.V. 


     ARTIKEL I

    NAME, RECHTSFORM, SITZ, SPRACHE, VEREINSJAHR

    Der Name des Vereins lautet American International Women’s Club of Düsseldorf, e.V. (der „Verein“). Der Verein ist nicht gewinnorientiert und politisch und konfessionell nicht gebunden. Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Die Arbeitssprache innerhalb des Vereins ist Englisch. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember entsprechend dem Fiskaljahr.ARTIKEL II

     ARTIKEL II

    VEREINSZWECK


    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      

    Zweck des Vereins ist:

    1.  die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

    2.  die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind 

    B.  Die satzungssmäßigen Zwecke werden verwirklicht, mit dem Ziel der     Entwicklung guter Beziehungen zwischen amerikanischen und ausländischen Personen aus dem englischsprachigen Raum und Deutschen. Die Zweckverwirklichung erfolgt durch:

    1.  Die Förderung der internationalen Verständigung, wird verwirklicht durch die Unterstützung amerikanischer und internationaler Frauen und ihrer Familien bei der Eingliederung in Deutschland, die Förderung des kulturellen Austauschs zwischen Amerikanern, Deutschen und Angehörigen anderer Nationalitäten, sowie die Information über Themen, die für die amerikanische und internationale Gemeinschaft von Interesse sind.

      a)  Hilfestellung bei der Anmeldung bei deutschen Behörden (Besprechung der Abläufe oder Begleitung der ausländischen Frauen), Sprachhilfe (Veranstaltung, Gesprächsrunden oder Übersetzungshilfe), Einkaufshilfe (Begleitung von ausländischen Personen ggf. Sprachhilfe und Erläuterung von Abläufen), usw. Diese kann auch in einer Informationsveranstaltung oder durch Informationsmaterial erfolgen.

      b)  Informationsveranstaltungen über das deutsche Staatswesen (Wissenserweiterung) und die Erklärung des deutschen Steuer-, Bank- und Versicherungswesen

      c)  Kulturelle Veranstaltungen zur Vermittlung der deutschen Kultur (Besuch von Museen oder Stadtführungen; Vorträge über Kultur und Historie, Ausflüge zu wichtigen deutschen Kulturstätten)

      d)  Netzwerkveranstaltungen zur Begegnung mit Deutschen und anderen Völkern zum gegenseitigen Kennen und Verstehenlernens und der Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen

      e)  Herausgabe einer Informationszeitschrift für Mitglieder über Kultur, Staatswesen usw.

      2.  die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wird verwirklicht durch die Herstellung und Anschaffung von Hilfsmittel für die Gesundheitsversorgung. Beispiel: Es werden für Brustkrebspatienten Kissen gefertigt, um eine bessere Lagerung des Patienten zu ermöglichen. 

      3.  Die in Absatz A. genannten Zwecke können auch durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an steuerbegünstigte (mildtätig und gemeinnützig) Körperschaften zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zu den zuvor beschriebenen Zwecken verfolgt werden. Sie werden durch eine entsprechende Zuwendungsbestätigung der Organisation nachgewiesen.

      C.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden

        ARTIKEL III

        ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

        A.  Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

        B.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich in elektronischer Form beantragt werden.  Die/der Mitgliedbeauftragte(in) hat die Befugnis über die Annahme von Mitgliedschaftsanträgen zu entscheiden. Im Falle einer Ablehnung muss der Governing Board (Governing Board gemäß Artikel VI.B.) entscheiden. Die Gründe für die Abstimmungsentscheidung werden nicht außerhalb des Governing Boards offengelegt.

        C.  Beendigung der Mitgliedschaft:

        1.  Beendigungsgründe:

        a. Tod eines Mitglieds,

        b.  Austritt aus dem Verein,

          Ein Mitglied kann freiwillig und jederzeit schriftlich aus dem Verein austreten. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

          c.  Ausschluss aus dem Verein

          Ein Mitglied kann auf Grund von Entscheidungen des Executive Boards des Vereins (Executive Board gemäß Artikel VI.A.) aus den nachstehend genannten Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

          a.  Schadenszufügung gegen den Verein oder Verstöße gegen die Vereinsinteressen

          b.  Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer korrekten Rechnung

          c.  Verursachung von unangemessenen Beeinträchtigungen der Verwaltungstätigkeit des Vereins und des Governing Boards

          d.  Verhalten, das nicht den sozialen und wohltätigen Zielen und Zwecken des Vereins entspricht

          e.  Falschdarstellung seiner Person.

          2.  Entscheidung über den Ausschluss:

          a.  Im Falle der Entscheidung des Executive Boards über den Ausschluss eines Mitglieds muss das Mitglied zuerst eine schriftliche Warnung erhalten, welche erklärt, warum der Ausschluss erwogen wird, und was das Mitglied tun muss, um den Ausschluss zu vermeiden.  Das Mitglied muss sich innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Warnung schriftlich an die/den Vereinspräsident(in) wenden und seine Position darlegen.  Wenn das Executive Board beschließt, dass immer noch Grund zum Ausschluss desMitglieds besteht, darf das Executive Board über den Ausschluss abstimmen und dies dem Mitglied schriftlich mitteilen. Die Entscheidung des Executive Boards ist verbindlich.

          b.  Ist ein Mitglied mit der Entscheidung des Executive Boards nicht einverstanden, darf das Mitglied eine Abstimmung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fordern. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgesetzt.


          ARTIKEL IV

          MITGLIEDSBETRÄGE

          Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge für jedes Vereinsjahr, wie sie vom Governing Board festgelegt werden.  Das Executive Board kann einen reduzierten Mitgliedsbeitrag für Mitglieder in finanziellen Schwierigkeiten festlegen. Dieser ermäßigte Beitrag muss von Fall zu Fall vom Executive Board auf Vorschlag des/der Mitgliederbeauftragten genehmigt werden.

          ARTIKEL V

          EHRENMITGLIEDER

          Das Governing Board kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder wichtige Personen sind, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.  Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit durch das Governing Board mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.  Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


          ARTIKEL VI

          VEREINSLEITUNG

          A.  Gesetzlicher Vertreter („das Executive Board“) 

          1.  Das Executive Board wird durch die Mitglieder auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Das Executive Board setzt sich zusammen aus der/dem Präsidenten(in), der/dem Vizepräsidenten(in), und der/dem Schatzmeister(in). 

          2.  Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin können nur Personen sein:

          a.  die in Düsseldorf und Umgebung leben und,

          b.  entweder US-Staatsangehörige sind oder,

          c.  mit US-Angehörigen verheiratet sind, oder

          d.  ein Kind haben, das US-Staatsangehörige(r) ist, oder

          e.  einen Elternteil haben, der über die US-Staatsangehörigkeit verfügt.

          3.  Die/der Präsident(in) und die/der Vizepräsident(in), oder eine von ihnen und die/der Schatzmeister(in), vertreten jeweils gemeinsam den Verein und bilden das Executive Board (Vorstand) im Sinne von §26 BGB. 

          a.  Das Executive Board bestimmt die Besetzung des Governing Board (Artikel VI.B.2 und VI.B.6.), 

          b.  entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern (Artikel III.C.1.c. und III.C.2.) und 

          c.  entscheidet über ermäßigte Mitgliedsbeiträge (Artikel IV).

          B.  Erweiterter Vorstand („das Governing Board“)

          1.  Der Verein wird durch einen Governing Board geleitet, das aus dem Executive Board (Gesetzliche Vertreter gemäß Artikel VI.A), dem/der Sekretär(in), dem/der Mitgliederbeauftragten und mindestens zwei (2) weiteren Amtsträgern(innen) besteht.

          2.  Das Governing Board wird durch das Executive Board bei der ersten Vorstandssitzung in jedem Vereinsjahr ernannt. 

          3.  Das Governing Board ist für die Vereinspolitik und Entscheidungen darüber zuständig. Seine Entscheidungen sind bindend.

          4.  Es ist die Verantwortung des Governing Boards, stets ein ausreichendes Kassenvermögen vorzuhalten, für die für den laufenden Betrieb erforderlichen Mittel zu sorgen, die vom/von der Mitgliedsbeauftragten eingereichten Mitgliedschaftsanträge zu genehmigen, und den Etat zu verwalten.

          5.  Alle Vorstandsmitglieder haben gleiche Stimmrechte. Im Falle einer unentschiedenen Abstimmung trifft der/die Präsident(in) oder deren Vertreter die endgültige Entscheidung.

          6.  Das Executive Board kann bis zu vier (4) stellvertretende Mitglieder des Governing Boards ernennen. Im Falle der Abwesenheit von Mitgliedern des Governing Boards darf die gleiche Anzahl von Stellvertretern mitgezählt werden.

          C.  Besetzung freiwerdender Stellen im Governing Board oder Executive Board

          1.  Das Executive Board besetzt frei gewordene Stellen im Governing Board durch Ernennung. Die so ernannte Person übt das Amt nur bis zu den nächsten regulären Wahlen aus. 

          2.  Im Falle des Rücktritts des/der Präsidenten/in übernimmt der/die Vizepräsident(in) das Amt des Präsidenten.  Ist der/die Vizepräsident(in) aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, das Amt zu übernehmen, kann das Governing Board ein anderes Mitglied zum Präsidenten ernennen.

          3.  Bei Ausscheiden der/des Vizepräsidenten(in) oder des/der Schatzmeisters(in) darf das Governing Board ein anderes Mitglied ernennen.

          D.  Entlassung von Mitgliedern des Governing Boards oder Executive Boards

          1.  Alle gewählten Mitglieder des Executive Boards können aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen. Für die Entlassung eines Mitglieds ist eine Abstimmung der Mitglieder erforderlich.

          2.  Alle ernannten Mitglieder des Governing Board können aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen. Für die Entlassung eines Mitglieds des Governing Boards ist eine Abstimmung des Executive Boards erforderlich.

          E.  Amtszeit

          1.  Die Amtszeit für alle Mitglieder des Executive Boards oder des Governing Boards beträgt ein (1) Vereinsjahr.

          2.  Ein Mitglied des Executive Boards oder des Governing Boards darf für vier (4) aufeinanderfolgende Amtszeiten das gleiche Amt ausüben.

          3.  Wenn kein(e) Nachfolger(in) zur Verfügung steht, darf ein gewähltes Mitglied des Executive Boards im Amt bleiben, bis ein(e) Nachfolger(in) gewählt oder ernannt wird.


          ARTIKEL VII

          MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Executive Boards, Entlastung des Executive Boards, Entgegennahme der Berichte des Executive Boards, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Alle Versammlungen des Vereins oder seiner Gremien finden hybrid, rein virtuell oder als Präsenzveranstaltungen statt.

          A.  Jährliche Mitgliederversammlung

          1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

          2.  Das Executive Board wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählt.

          3.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Governing Board unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen schriftlich ( Post oder in elektronischer Form) einberufen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung und, soweit notwendig, mit einem Wahlvorschlag zuzusenden. 

          4.  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist der Mitgliedschaft spätestens drei (3) Tage vor Beginn der Versammlung bekanntzumachen (Post oder in elektronischer Form).

          5.  Der/die Sekretär(in) fungiert als Schriftführer(in) aber für den Fall seiner/ihrer Abwesenheit darf der Executive Board vor Beginn der Sitzung eine/n Stellvertreter/in benennen.

          6.  Über die jährliche Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, welches von der/dem Präsidenten(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist das Protokoll, in welches sämtliche gefassten Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse aufzunehmen sind, in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Abschriften des unterzeichneten Protokolls beim Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf einzureichen.

          B.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

          1.  Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Governing Board einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn fünfundzwanzig Prozent (25%) der Mitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangen. 

          2.  Die vorstehenden Artikel VII A.3 - A.6 dieser Satzung gelten dafür entsprechend.


          ARTIKEL VIII

          QUORUM, MITTEILUNGEN, ABSTIMMUNGEN


          A.  Quorum – Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen

          1.  Jede Art von Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Zehntel (3/10) der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Vertretung durch Bevollmächtige und Abstimmung per Briefwahl (auch elektronisch) sind nach Maßgabe von Artikel VIII.C.1 bei der Bestimmung des Quorums zu berücksichtigen. 

          2.  Sofern keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern anwesend oder vertreten ist, um die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, wird eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die erste Versammlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vierzehn (14) Tagen einberufen. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

          B.  Executive Board und Governing Board

          1.  Das Executive Board ist beschlussfähig, wenn zwei (2) Mitglieder des Executive Boards einschließlich des/der Präsidenten(in) oder deren Vertreter(in) anwesend oder bei der Ermittlung des Quorums berücksichtigt worden sind. (Artikel VI.A.3.)

          2.  Das Governing Board ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel (2/3) der Mitglieder einschließlich des/der Präsidenten(in) oder deren Vertreter(in) anwesend oder bei der Ermittlung des Quorums berücksichtigt worden sind.

          3.  Zur Annahme eines Antrages bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Artikel VI.B.5.)

          4.  Mitteilungen

          Schriftliche Mitteilungen an das Executive Board, das Governing Board oder an Mitglieder dürfen durch die Post oder elektronisch übermittelt werden.  

          C.  Abstimmung

          1.  Elektronische Abstimmungen, Briefwahl und Wahl durch Stellvertreter (schriftlich und/oder elektronisch) sind für alle Vereinsangelegenheiten erlaubt.

          2.  Wahlbriefe müssen mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem Beginn der betreffenden Versammlung dem/derSekretär(in) oder der/dem ernannten Verantwortlichen zugegangen sein.

          3.  Stimmrechtsvollmachten für Vertreter müssen zum Beginn der betreffenden Versammlung dem/der Sekretär(in) oder dem/der ernannten Verantwortlichen übergeben werden.

          4.  Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders angegeben.

          ARTIKEL IX

          SATZUNGSÄNDERUNGEN


          A.  Die Satzung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder geändert werden, sofern die geplante Satzungsänderung den Mitgliedern mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Abstimmung schriftlich (Post oder in elektronischer Form) bekanntgegeben wurde.  Die Abstimmung per Briefwahl (auch elektronisch) und die Vertretung durch Stimmrechtsbevollmächtigte, jeweils schriftlich oder in elektronischer Form, sind nach Prüfung durch das Executive Board zulässig. 

          B.  Alle vom Finanzamt oder Vereinsregister geforderten Änderungen können durch Abstimmung im Governing Board genehmigt und beschlossen werden.

          C.  Die in Artikel VIII.C.1 – VIII.C.4 genannten Abstimmungsregeln gelten.

          ARTIKEL X

          AUFLÖSUNG DES VEREINS

          A.  Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln (9/10) aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder aufgelöst werden, wobei die Vertretungsberechtigung durch das Executive Board geprüft wird. Vertretung durch Bevollmächtige und Abstimmung per Briefwahl (auch elektronisch) sind nach Maßgabe von Artikel VIII.C.1 bei der Bestimmung des Quorums zu berücksichtigen. Es gelten Artikel VIII.C.1 –VIII. C.4.

          B.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an die Frauen-Beratungsstelle Neuss, Frauen helfen Frauen e.V. oder die Freunde und Förderer des Evangelischen Krankenhauses e.V. Düsseldorf, wenn der erst genannte Verein zur Annahme der verbliebenen Vermögenswerte nicht in der Lage ist. Diese Vereine dürfen das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für die in Artikel II.A. dieser Satzung genannten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verwenden.

          ARTIKEL XI

          SALVATORISCHE KLAUSEL

          Sollte, aus welchem Grund auch immer, ein Teil dieser Satzung mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sein, so tritt hierdurch keine Gesamtnichtigkeit ein; vielmehr bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung unberührt.


          ARTIKEL XII

          INKRAFTTRETEN 

          Diese Satzung tritt am 06.06.2024 in Kraft. Alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungen treten mit diesem Datum außer Kraft. 










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