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SATZUNG des

AMERICAN INTERNATIONAL WOMEN’S CLUB OF DÜSSELDORF, e.V.

ARTIKEL I

NAME, RECHTSFORM, SITZ, SPRACHE, VEREINSJAHR

Der Name des Vereins lautet American International Women’s Club of Düsseldorf, e.V. (derVerein“). Der Verein ist nicht gewinnorientiert und politisch und konfessionell nicht gebunden. Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Die Arbeitssprache innerhalb des Vereins ist Englisch. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember entsprechend dem Fiskaljahr.


ARTIKEL II VEREINSZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

A.  Zweck des Vereins ist:

1.   Die Förderung der internationalen Verständigung, die Unterstützung amerikanischer und internationaler  Frauen  und ihrer  Familien,  die in  Düsseldorf oder  Umgebung leben,   die   Unterstützung   dieser   Frauen   bei   der   Einrichtung   ihres   Lebens   in Deutschland,   die  Förderung   des  kulturellen   Austauschs   zwischen   Amerikanern, Deutschen  und  Angehörigen  anderer  Nationalitäten,  sowie  die  Information  der Mitglieder über Themen, die für Amerikaner von Interesse sind;

2.   Die  Unterstützung   bei  der  Bildung  und  Erziehung   Minderjähriger   und  bei   der Altenbetreuung, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

B.  Die satzungsmäßigen Ziele sollen durch folgende Mittel verwirklicht werden:

1.   Die  in  Absatz  A.1  genannten  Ziele  sollen  vorrangig  durch  Vorträge,   Seminare, Veranstaltungen,   Informationsstände,   Ausstellungen   und   Publikationen   verfolgt werden.

2.   Die in Absatz A.2 genannten Ziele können durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an Körperschaften  des öffentlichen  Rechts oder steuerbegünstigte  Körperschaften  zur unmittelbaren   und   ausschließlichen   Verwendung   zu   den   zuvor   beschriebenen Zwecken verfolgt werden.

C.   Der Verein  ist selbstlos  tätig.  Er verfolgt  nicht  in erster  Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet  werden.  Die  Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

ARTIKEL III MITGLIEDER

Der  Verein  besteht  aus  ordentlichen  Mitgliedern  (Regular  Members),  außerordentlichen Mitglieder (Associate Members) und anderen Mitgliedern, die vom Governing Board ernannt werden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Aufnahmeanträge und die Beendigung der Mitgliedschaft liegt bei dem Governing Board, dessen Beschlüsse bindend sind.

A.  Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die in Düsseldorf und Umgebung leben und entweder US-Staatsangehörige  sind oder mit US-Angehörigen verheiratet sind oder ein oder mehrere Kinder haben, die  US-Staatangehörige  sind, oder einen Elternteil haben, der über die US-Staatsangehörigkeit verfügt.

B.  Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können darüber hinaus Personen sein, die in Düsseldorf oder Umgebung leben, die am aktiven Gebrauch der englischen Sprache interessiert sind  und  die  die  Zwecke  und  Ziele  des  Vereins  gemäß   Artikel  II  der  Satzung unterstützen.

C.   Zusätzliche Kategorien von Mitgliedern

Das Governing Board darf weitere Kategorien von Mitgliedern schaffen.

D.  Stimmberechtigte Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder.

E.   Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge für jedes Vereinsjahr, wie sie vom Governing Board festgelegt werden.

ARTIKEL IV VEREINSLEITUNG

A.  Governing Board (Vorstand)

1.   Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet, der sich aus dem Executive Board und dem Board of Officers und einem nicht-stimmberechtigten Parliamentarian zusammensetzt.

2.   Das Executive Board wird durch die stimmberechtigten Mitglieder auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Das Executive Board setzt sich zusammen aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Mitgliederbeauftragten, der Schriftführerin und der Schatzmeisterin. Nur Ordentliche Mitglieder können Präsidentin und Vizepräsidentin werden.

3.   Das Board of Officers und der nicht-stimmberechtigte Parliamentarian werden durch das Executive Board bei der ersten Vorstandssitzung in jedem Vereinsjahr ernannt. Das Board of Officers hat vier (4) Mitglieder, die im Vorstand stimmberechtigt sind.

4.   Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins und Entscheidungen über die Vereinspolitik zuständig. Seine Entscheidungen sind bindend.

5.   Es ist die Verantwortung des Vorstands, stets ein ausreichendes Kassenvermögen vorzuhalten, für die für den laufenden Betrieb erforderlichen Mittel zu sorgen und den Etat zu verwalten.

 

6.   Das Executive Board kann bis zu vier (4) stellvertretende Mitglieder des Vorstands ernennen. Im Falle der Abwesenheit von Mitgliedern des Vorstands darf die gleiche Anzahl von Stellvertretern mitgezählt werden.

 

B.   Gesetzlicher Vertreter

Die Präsidentin und die Vizepräsidentin, oder eine von ihnen und die Schatzmeisterin, vertreten jeweils gemeinsam den Verein und bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

C.   Besetzung freiwerdender Stellen im Executive Board

Der Vorstand besetzt frei gewordene Stellen im Executive Board durch Ernennung. Die so ernannte Person übt das Amt nur bis zu den nächsten regulären Wahlen aus. Bei Ausscheiden der Präsidentin rückt die Vizepräsidentin in das Amt der Präsidentin auf, wobei der Vorstand auch ein anderes Mitglied als Präsidentin ernennen darf.

D.  Entlassung der Mitglieder des Vorstands

1.   Alle gewählten Mitglieder des Executive Board können aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen. Für die Entlassung eines Mitglieds des Executive Boards ist eine Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.   Alle ernannten Mitglieder des Board of Officers können aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen. Für die Entlassung eines Mitglieds des Board of Officers ist eine Abstimmung des Executive Board erforderlich.

E.   Amtszeit

1.   Die Amtszeit für alle Mitglieder des Executive Board beträgt zwei (2) Vereinsjahre.

2.   Ein Mitglied des Executive Board darf für zwei (2) aufeinanderfolgende Amtszeiten das gleiche Amt ausüben.

3.   Die Amtszeit für alle Mitglieder des Board of Officers und den Parliamentarian beträgt ein (1) Jahr, kann aber erneuert werden.

4.   Wenn kein(e) Nachfolger(in) zur Verfügung steht, darf ein gewähltes Mitglied des Executive Board im Amt bleiben, bis ein(e) Nachfolger(in) von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wird.

 

ARTIKEL V MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

 

A.   Jährliche Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2.   Das Executive Board wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

3.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen schriftlich einberufen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung und, soweit notwendig, mit einem Wahlvorschlag zuzusenden.

4.   Über die jährliche Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, welches von der Präsidentin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind das Protokoll, in welches sämtliche gefassten Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse aufzunehmen sind, in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Abschriften des unterzeichneten Protokolls beim Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf einzureichen.

B.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.   Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.

2.   Die vorstehenden Artikel V A.3 und A.4 dieser Satzung gelten dafür entsprechend.

ARTIKEL VI

QUORUM, MITTEILUNGEN, ABSTIMMUNGEN A.  Mitgliederversammlung

1.   Jede Art von Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Zehntel (3/10) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Vertretung durch Stimmrechtsbevollmächtigte  und Abstimmung per Briefwahl, jeweils schriftlich oder in elektronischer Form, sind zulässig und werden nach Prüfung durch das Executive Board bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt.

2.   Zur Annahme eines Antrages einschließlich der Wahlen bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Vertretung durch Stimmrechtsbevollmächtigte  oder die Abstimmung per Briefwahl bei der Feststellung der Mehrheit berücksichtigt wird.

3.   Sofern keine ausreichende Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern anwesend oder vertreten ist, um die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, wird eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung wie die erste Versammlung einberufen. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

B.  Executive Board und Vorstand

1.   Das Executive Board ist beschlussfähig, wenn drei (3) Mitglieder des Executive Boards einschließlich der Präsidentin oder der Vertreterin der Präsidentin anwesend sind.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sechs (6) Mitglieder einschließlich der Präsidentin oder der Vertreterin der Präsidentin anwesend sind.

3.   Zur Annahme eines Antrages bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden jeweils stimmberechtigten Mitglieder.

C.   Mitteilungen

Jede Mitteilung an das Executive Board, den Vorstand, die stimmberechtigten Mitglieder oder an alle Mitglieder darf durch die Post oder elektronisch übermittelt werden.

D.  Abstimmung

Für jede Abstimmung über Vereinsangelegenheiten bei Mitgliederversammlungen sind auch Stimmzettel per Briefwahl und Stimmrechtsbevollmächtigung  zulässig, die jeweils schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen können. Abstimmungen können auch durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Stimmzettel erfolgen, soweit durch das Governing Board festgelegt.

 

ARTIKEL VII SATZUNGSÄNDERUNGEN

Die Satzung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geändert werden, sofern die geplante Satzungsänderung den Mitgliedern mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Abstimmung schriftlich bekanntgegeben wurde. Die Abstimmung per Briefwahl und die Vertretung durch Stimmrechtsbevollmächtigte,  jeweils schriftlich oder in elektronischer Form, sind nach Prüfung durch das Executive Board zulässig. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Billigung durch das Finanzamt.

 

ARTIKEL VIII ERMÄCHTIGUNG

A.  By-laws

1.   Die By-laws (Geschäftsordnung) regeln Verantwortlichkeiten der Mitglieder, Vereinsfunktionen, Vereinspublikationen, Mitgliedschaft in der Federation of American Women’s Clubs Overseas (FAWCO) und die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern und Ausschussvorsitzenden.

2.   Der Vorstand ist ermächtigt, die By-laws aufrechtzuerhalten und Änderungen der By- laws vorzuschlagen.

3.   Die By-Laws können durch die stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung geändert werden.

B.  Standing Rules

1.   Die Standing Rules (Festen Regeln) regeln im Einzelnen die Art und Weise der Vereinsverwaltung und die Grundsätze hinsichtlich der Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen.

2.   Der Vorstand ist ermächtigt, die Standing Rules zu erlassen und aufrechtzuerhalten

3. Standing Rules oder einzelne Bestimmungen daraus können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben oder abgeändert werden.

 

ARTIKEL IX AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.   Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln (9/10) aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.

2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an die Kinderschutz-Ambulanz beim EVK, Düsseldorf, oder wenn diese zur Annahme der verbliebenen Vermögenswerte nicht in der Lage ist, an die Frauen- Beratungsstelle Neuss, Frauen Helfen Frauen e.V. Diese Vermögenswerte dürfen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

 

ARTIKEL X SALVATORISCHE KLAUSEL

 

Sollte, aus welchem Grund auch immer, ein Teil dieser Satzung mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sein, so tritt hierdurch keine Gesamtnichtigkeit ein; vielmehr bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung unberührt.

 

ARTIKEL XI

INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung tritt am 19. Januar 2018 in Kraft. Alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungen treten mit diesem Datum außer Kraft.

Um das bislang geltende Vereinsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai an diese Satzung anzupassen, läuft das nächste Vereinsjahr vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017.





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